Satzung
des Vereins „Apfeltrang windradfrei e.V.“
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Apfeltrang windradfrei“.
(2)
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
(3)
Der Verein hat seinen Sitz in Ruderatshofen, Ortsteil Apfeltrang
(4)
Das Vereinsjahr beginnt am 1. September und endet jeweils am 31. August.
§2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein hat den Zweck, die Lebensqualität in der Gemeinde Ruderatshofen zu erhalten, insbesondere die Umwelt, das Trink- und Grundwasser, Flora und Fauna und sensible Naturgebiete zu schützen und im Ortsteil Apfeltrang die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen zu verhindern. Er ist damit dem Umweltschutz und der Landschaftspflege verpflichtet.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
§3 Vereinstätigkeit
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beteiligung an der öffentlichen Diskussion und die Information der Bevölkerung durch Veranstaltungen, Druckschriften oder anderer geeigneter Kommunikationsformen.
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§4 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§5 Gemeinnützigkeit, Verwendung von Vereinsmitteln
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)
Vereinsmittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2)
Die Mitgliedschaft wird durch Einreichung einer schriftlichen Beitrittserklärung und Annahme durch den Vorstand begründet.
(3)
2
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit dem Aufnahmebeschluss wirksam.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(1)
Die Mitgliedschaft endet a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durchAusschluss
(2)
§7 Ende der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.
§8 Austritt von Mitgliedern
(1)
Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2)
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(3)
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ersten Vorsitzenden erklärt werden.
§9 Ausschluss von Mitgliedern
(1)
3
Der Verlust der Mitgliedschaft durch Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied schwerwiegend oder fortgesetzt gegen die Interessen des Vereins oder seiner Satzung verstößt oder seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt.
(2)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder von zehn Prozent der Vereinsmitglieder der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu. Diese ist schriftlich gegenüber dem Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung des Beschlusses zu erheben.
(3)
Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
(4)
Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Ist das Mitglied bei der Vorstandssitzung bzw. Mitgliederversammlung nicht anwesend, muss es der Vorstand unverzüglich schriftlich über den Ausschluss benachrichtigen.
§10 Mitgliedsbeitrag
(1)
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2)
Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Beitrag wird jährlich fällig. Er ist innerhalb von 3 Monaten nach Beginn eines jeden Geschäftsjahres zu bezahlen.
(4)
Scheidet ein Mitglied innerhalb eines Vereinsjahres aus, ist es dennoch verpflichtet, den vollen Jahresbeitrag zu bezahlen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht nicht.
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a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
(1)
§12 Vorstand
§11 Organe des Vereins sind
Der Gesamtvorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, vier gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(2)
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern.
(3)
Der Vorstand und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis die Vertretung des ersten Vorstandes auf den Falle seiner Verhinderung beschränkt ist
(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(5) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 13 Kassenprüfung
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Die Versammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
§14 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zur Verfügung über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zum Abschluss von Verpflichtungen über einen Betrag von 2.000,- Euro hinaus die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§15 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) mindestens einmal jährlich in den ersten vier Monaten des Vereinsjahres
b) auf Beschluss des Vorstands
c) bei Ausscheiden von mehr als einem Mitglied des Vorstandes
d) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder.
(2)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die elektronische Form.
(3)
Die Einladung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
(4)
Anträge von Mitgliedern, über die, die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens eine Woche schriftlich vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.
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(5)
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, Entlastung der Vorstandschaft
- c) Genehmigung des Haushaltsplans
- d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- e) Beschlussfassung über Satzung und Satzungsänderungen
- f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- g) Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Vereinsausschluss und über Zustimmung zu Entscheidungen, zu denen der Vorstand die Mitgliederversammlung benötigt.
(6)
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
(7)
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8)
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(9)
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung muss einen Hinweis auf die erweiterte Beschlussfähigkeit enthalten.
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(10) Beschlussfassung und Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der erschienenen Vereinsmitglieder ist geheim abzustimmen.
(11)
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(12)
Zu einem Beschluss, der eine Änderung oder Neufassung der Satzung zum Ziel hat, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(13)
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
(14)
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 80% der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(15)
Nur unveränderte oder ausdrücklich als Stimmenthaltung gekennzeichnete Stimmzettel werden als Enthaltung gezählt. Sie werden bei der Feststellung der Mehrheit mitgezählt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(16)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(17)
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§16 Auflösung des Vereins
(1)
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 8
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. (3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ruderatshofen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Apfeltrang, den 19.04.2018
Richard Kroha 1. Vorstand